Satzung
Satzung des Junggesellen Schützenvereins “St. Hubertus” Drensteinfurt 1925 e. V.
§1 Name und Sitz des Vereines
1. Der Verein führt den Namen: Junggesellen Schützenverein “St. Hubertus”
Drensteinfurt e.V.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Drensteinfurt.
§2 Sinn und Zweck des Vereins
1. Sinn und Zweck des Vereines ist, die Jugendlichen von Drensteinfurt in einem
Verein
zusammenzuführen, der alte Schützenbräuche weiterführt, die Kameradschaft
pflegt und dieses
insbesondere durch die Abhaltung des traditionellen Schützenfestes bekundet.
2. Der Verein ist politisch, weltanschaulich und religiös streng neutral.
3. Der Verein verfolgt keine wirtschaftlichen Ziele im Hinblick auf
Gewinnerzielung. Die
Mitgliedsbeiträge und etwaige Überschüssen werden ausschließlich zu
satzungsgemäßen Zwecken
verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile aus Mitteln des Vereins.
§3 Mitgliedschaft
1. Der Verein besteht aus:
a) aktiven Mitgliedern
b) passiven Mitgliedern
c) Ehrenmitgliedern
2. Mitglied kann jeder unverheiratete Mann werden, der das 16. Lebensjahr
vollendet hat und sich der
Vereinssatzung unterzieht.
3. Ehrenmitglied können Personen werden, die sich in besonderem Maße um den
Verein verdient
gemacht haben. Sie werden durch Vorstandsbeschluss zu Ehrenmitgliedern ernannt.
Sie sind von der
Beitragszahlung befreit und haben zu allen Veranstaltung des Vereins freien
Eintritt.
§4 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Zur Aufnahme bedarf es eines Aufnahmegesuches mit Altersangabe, das an den
Vorstand zu
richten ist und formlos gestellt werden kann.
2. Über die Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand mit einfacher
Mehrheit. Lehnt der
Vorstand die Aufnahme ab, so kann der Antragsteller hiergegen schriftlich
Beschwerde zur
Mitgliederversammlung einlegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet über die
Beschwerde mit
einfacher Mehrheit.
§5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Alle aktiven Mitglieder genießen die vollen Rechte nach dieser Satzung;
insbesondere haben sie
Stimmrecht in den Mitgliederversammlungen.
2. Die Mitglieder verpflichten sich:
a) die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern,
b) den Mitgliedsbeitrag rechtzeitig zu entrichten und
c) Spenden für den Verein von Dritten dem Vereinsvermögen unverzüglich
zuzuführen.
3. Nur jedes aktive Mitglied kann die Würde des Schützenkönigs erwerben,
soweit seine Person und
seine Verfassung beim Vogelschießen ein harmonisches Fest gewährleisten und er
dem Vorstand
einen kompletten Hofstaat benennen kann. Ausgenommen sind Mitglieder, die am
Tag des
Schützenfestes verheiratet sind. Der vom König bestellte Hofstaat soll aus 12
Paaren
bestehen und 15 Paare nicht überschreiten. Die Entscheidung obliegt dem
Vorstand.
Als Schützenkönig gilt, wer durch den letzten Schuss den Rest des Vogels
vollständig herunterschießt.
Sollte ein Salvenschießen vom Vorstand genehmigt werden, so gilt der mittlere
Schütze als König.
4. Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und der
Mitgliederversammlung Anträge zu
unterbreiten. Sie sind berechtigt, an allen öffentlichen Veranstaltungen des
Vereins teilzunehmen.
5. Jedes Mitglied haftet persönlich für die ihm vom Verein leihweise zur
Verfügung gestellten
Gegenstände.
6. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar. Die Ausübung der
Mitgliedschaftsrechte kann einem Dritten
nicht überlassen werden.
§6 Erlöschung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet:
a) mit dem Tode,
b) durch Austritt,
c) durch Ausschluss und
d) wenn in zwei aufeinanderfolgenden Jahren der Mitgliedsbeitrag nicht
entrichtet wird.
2. Im Falle des Austrittes bedarf es einer schriftlichen und unbedingten
Erklärung gegenüber dem
Vorstand. Der Austritt ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Die
Austrittserklärung
muss jedoch mindestens sechs Wochen vor Ablauf des Kalenderjahres dem Vorstand
zugegangen
sein. Sie braucht nicht begründet zu werden. Der Austritt wird erst dann
wirksam, wenn alle
Beitragsforderungen und sonstige Ansprüche des Vereins erfüllt sind.
3. Durch Beschluss des Vorstandes kann ein Mitglied mit sofortiger Wirkung
aus dem Verein
ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein Ausschlussgrund
liegt insbesondere
vor:
a) bei groben oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung oder den Interessen
des Vereins,
b) bei vereinsschädigem Verhalten innerhalb oder außerhalb des Vereins und
c) bei Nichtentrichtung der Vereinsbeiträge.
4. Vor der Entscheidung des Vorstandes soll dem Mitglied unter Setzung einer
Frist von vier Wochen
grundsätzlich Gelegenheit gegeben werden, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu
äußern.
Der Ausschluss ist dann dem Mitglied unter Darlegung der Gründe schriftlich
bekanntzugeben. Gegen
diesen Beschluss kann innerhalb eines Monats nach Zugang beim Vorstand
Beschwerde eingelegt
werden. Über diese Beschwerde wird auf der nächsten Mitgliederversammlung mit
einfacher
Mehrheit entschieden.
5. Im Falle der Verheiratung wird au der aktiven Mitgliedschaft automatisch
am Tage der auf die
Verheiratung folgenden ordentlichen Mitgliederversammlung eine passive
Mitgliedschaft. Hiervon
ausgenommen ist der jeweilige König, dessen Mitgliedschaft bis zum Ende seiner
Regentschaft
andauert. Als Verheiratung gilt die standesamtliche Trauung.
6. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem
Mitgliedschaftsverhältnis,
unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf rückständige Beiträge. Das
ausgeschiedene Mitglied hat
keinen Anspruch auf Auseinandersetzung oder Abfindung. Eine Rückgewähr von
Beiträgen oder
Spenden ist ausgeschlossen.
§7 Beiträge
1. Die Höhe der Beiträge wird vom Vorstand festgesetzt und bedarf der Genehmigung
durch die
Mitgliederversammlung.
2. Die Form der Beitragsentrichtung wird vom jeweiligen Vorstand festgelegt.
3. Ist ein Mitglied 50 Jahre aktiv im Junggesellen-Schützenverein tätig, so
entfällt ab dem 51.
Mitgliedsjahres die Entrichtung des Beitrages. Er wird weiterhin als aktives
Mitglied im Junggesellen-
Schützenverein geführt
§7a Spenden
1. Spenden an den Verein können von jedermann entrichtet werden.
2. Freiwillig weitergezahlte Beiträge ehemaliger Mitglieder, die nach § 6
Abs. 1 ausgeschieden sind,
werden als Spenden angesehen.
§8 Organe des Vereins
1. Die Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung
§9 Der Vorstand des Vereins
1. Der Vorstand besteht grundsätzlich aus:
a) dem 1. Vorsitzende b) dem 2. Vorsitzenden
c) dem 1. Kassierer d) dem 2. Kassierer
e) dem 1. Schriftführer f) dem 2. Schriftführer
g) dem Sach- und Anlagenwart
h) den Chargierten:
I. dem Oberst
II. dem Adjutanten
III. dem Hauptmann
IV. dem Oberleutnant (Avantgardenführer)
V. dem Leutnant (1. Fahnenoffizier)
VI. dem Hauptfeldwebel (Spieß)
i) drei Beisitzern
j) dem jeweiligen Schützenkönig
2. Der Vorstand wird jährlich, außer der Oberleutnant (Avantgardenführer)
und der Leutnant
(1. Fahnenoffizier), welche von der Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung)
für den
Vorstand nur bestätigt werden können, von der ordentlichen
Mitgliederversammlung
(Jahreshauptversammlung) für die Dauer von einem Jahr gewählt. Die Wiederwahl
der einzelnen
Vorstandsmitgliedern ist möglich. Die Bestellung als Vorstandsmitglied ist für
den Fall widerruflich,
wenn grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordentlichen Geschäftsführung
festgestellt wird.
Die Feststellung obliegt dem Vorstand mit 2/3 – Mehrheit. Gegen diesen Beschluß
verbleibt dem
betroffenen Vorstandsmitglied die Möglichkeit, beim Vorstand innerhalb der
nächsten vier Wochen
Einspruch einzulegen, worüber bei der nächsten ordentlichen
Mitgliederversammlung mit einfacher
Mehrheit entschieden wird. Gleichwohl ist der Betroffene bis zur endgültigen
Entscheidung von seiner
Mitarbeit im Vorstand entbunden.
3. Die laufenden Geschäfte des Vereins führt der geschäftsführende Vorstand.
Er besteht aus:
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
c) dem 1. Kassierer
Der geschäftsführende Vorstand bildet den Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Zur
Außenvertretung des
Vereins genügt die Unterzeichnung durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden
Vorstandes.
4. Der Vorstand vertritt den Verein nach außen und nach innen. Er hat jedoch
bei Abschluss von
Rechtsgeschäften die Haftung des Vereins und seiner Mitglieder auf das
Vereinsvermögen zu
beschränken und insoweit nur Vertretungsmacht, als die Mitglieder des Vereins
über das
Vereinsvermögen hinaus nicht verpflichtet werden.
5. Zum Abschluss von Rechtsgeschäften mit einem Gegenstandswert von mehr als
500,00 Euro ist nur
der 1. Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende bevollmächtigt.
In diesen Fällen bedarf
es zur Bevollmächtigung der vorherigen Zustimmung des Vorstandes mittels eines
ausdrücklichen
Vorstandsbeschlusses. Die Beschränkung der Haftung des Vereines auf das
Vereinsvermögen muss
dabei Bestandteil eines jeden solchen Vertrages sein und deutlich aus den
Vertragsbestimmungen
hervorgehen.
6. Die Kassierer verwalten die Vereinskasse und führen über alle Einnahmen
und Ausgaben
ordnungsgemäß Buch.
7. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in den Vorstandssitzungen, die vom 1.
Vorsitzenden einberufen
werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als 50% der
Vorstandsmitglieder anwesend
sind. Bei Beschlussunfähigkeit muss der 1. Vorsitzende binnen eines Monats eine
zweite Sitzung
einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen
Vorstandsmitglieder
beschlussfähig. In der Einladung zur zweiten Sitzung ist auf die besondere
Beschlussfähigkeit
hinzuweisen.
8. Bei Beschlussfassungen entscheidet die einfache Mehrheit der erschienenen
Vorstandsmitglieder.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, bei seiner
Verhinderung die des
2. Vorsitzenden.
9. Sollte eine Person zur Wahl in den Vorstand vorgeschlagen werden, und
diese Person ist Mitglied in
einem Verein, welcher am Vereinsfest aktiv beteiligt ist, besteht ein
Interessenkonflikt. Diese Person
darf nicht in den Vorstand gewählt werden, wenn nicht vorher von dieser Person
erklärt wird, dass
sie an den Festtagen dem Junggesellen Schützenverein uneingeschränkt zur
Verfügung steht.
10. Unabhängig von der in Abs. 9 getroffenen Regelung ist ein doppeltes
Mandat innerhalb des
Junggesellen Schützenvereines nicht möglich.
§10 Jahreshauptversammlung und ordentliche Mitgliederversammlung
1. Die Jahreshauptversammlung ist einmal jährlich, möglichst im IV. Quartal des
Jahres, durch den
Vorstand einzuberufen. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung
und unter
Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich einzuladen.
2. Die Tagesordnung muss alle auf der Jahreshauptversammlung zu erörternder
Fragen enthalten.
Auf schriftlichen und zu begründenden Antrag von mindestens 20 der
stimmberechtigten Mitgliedern
kann die Tagesordnung erweitert werden. Der Antrag muss dem Vorstand mindestens
acht Tage
vor der Jahreshauptversammlung zugehen. Eine vorherige Mitteilung ist in diesem
Falle nicht
erforderlich. Die Jahreshauptversammlung ist hiervon jedoch zu Beginn der Sitzung
in Kenntnis
zu setzten. Eine Änderung oder Erweiterung der Tagesordnung kann auch noch in
der Sitzung der
Jahreshauptversammlung erfolgen, wenn mindestens 3/4 der erschienenen
Mitglieder dieses
beschließen.
3. Regelmäßig soll vor dem jährlich abzuhaltenden Schützenfest eine
außerordentliche
Mitgliederversammlung vom Vorstand einberufen werden.
4. Der Vorstand kann jederzeit weitere außerordentliche
Mitgliederversammlungen einberufen, wenn
das Interesse des Vereines dies erfordert. Hierzu ist er verpflichtet, wenn
mindestens 20 der
stimmberechtigten Mitglieder dieses unter Angaben des Zweckes und der Gründe
schriftlich verlangen.
5. Die Mitgliederversammlungen sind beschlussfähig, wenn mindestens 15% der
stimmberechtigten
Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit muss der Vorstand binnen
eines Monats
eine zweite Versammlung mit gleichlautender Tagesordnung einberufen. Diese ist
ohne Rücksicht auf
die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. In der Einladung zu dieser
Versammlung ist auf
die besondere Beschlussfähigkeit hinzuweisen.
6. Bei Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der erschienenen
Mitglieder. Die Wahl des
1. Vorsitzenden bedarf der 2/3 – Mehrheit. Die Beschlüsse der
Mitgliederversammlungen sind
schriftlich abzufassen und vom jeweiligen Leiter der Sitzung und einem
Schriftführer zu
unterzeichnen.
7. Abstimmungen in Mitgliederversammlungen erfolgen öffentlich durch
Handzeichen oder auf Antrag
von mindestens 5 Mitgliedern geheim durch Stimmzettel. Sachabstimmungen erfolgen
stets durch
Handzeichen.
§11 Aufgabe der Mitgliederversammlung
1. Die Jahreshauptversammlung hat grundsätzlich folgende Aufgaben:
a) Wahl des Vorstandes
b) Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes und Erteilung der Entlastung
des
Vorstandes.
c) Beschlussfassung über Satzungsänderungen
d) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereines
e) Wahl von zwei Kassenprüfern
Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, die Wirtschaftsprüfung des Vereins
vorzunehmen. Sie sind
berechtigt, jederzeit Einsicht in die Buchführung des Vereins zu nehmen. Nach
Abschluss des
Geschäftsjahres, spätestens jedoch 14 Tage vor der Jahreshauptversammlung,
haben sie die
Wirtschaftsprüfung des Vereines im abgelaufenen Geschäftsjahr vorzunehmen.
2. Die regelmäßig gem. § 10 Abs. 3 der Satzung stattfindenden
außerordentlichen
Mitgliederversammlung hat grundsätzlich folgende Aufgabe:
a) Festlegung der Festfolge des kommenden Schützenfestes
b) Aufnahme neuer Mitglieder
c) Entgegennahme von Mitgliederanträgen und -anregungen und ggf. Beschlussfassung
darüber.
§12 Geschäftsjahr
1. Das Geschäftsjahr umfasst den Zeitraum zwischen zwei aufeinanderfolgenden
Jahreshauptversammlungen.
§13 Änderung der Satzung
1. Die Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung
beschlossen werden. Zur
Gültigkeit des Beschlusses ist es erforderlich, dass bei der Einberufung bzw.
Einladung die zu
ändernden Paragraphen der Satzung in der Tagesordnung bezeichnet werden.