Satzung

Satzung

Satzung des Junggesellen Schützenvereins “St. Hubertus” Drensteinfurt 1925 e. V.

§1 Name und Sitz des Vereines
1. Der Verein führt den Namen: Junggesellen Schützenverein “St. Hubertus” Drensteinfurt e.V.

2. Der Verein hat seinen Sitz in Drensteinfurt.

§2 Sinn und Zweck des Vereins
1. Sinn und Zweck des Vereines ist, die Jugendlichen von Drensteinfurt in einem Verein
zusammenzuführen, der alte Schützenbräuche weiterführt, die Kameradschaft pflegt und dieses
insbesondere durch die Abhaltung des traditionellen Schützenfestes bekundet.

2. Der Verein ist politisch, weltanschaulich und religiös streng neutral.

3. Der Verein verfolgt keine wirtschaftlichen Ziele im Hinblick auf Gewinnerzielung. Die
Mitgliedsbeiträge und etwaige Überschüssen werden ausschließlich zu satzungsgemäßen Zwecken
verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile aus Mitteln des Vereins.

§3 Mitgliedschaft
1. Der Verein besteht aus:
a) aktiven Mitgliedern
b) passiven Mitgliedern
c) Ehrenmitgliedern

2. Mitglied kann jeder unverheiratete Mann werden, der das 16. Lebensjahr vollendet hat und sich der
Vereinssatzung unterzieht.

3. Ehrenmitglied können Personen werden, die sich in besonderem Maße um den Verein verdient
gemacht haben. Sie werden durch Vorstandsbeschluss zu Ehrenmitgliedern ernannt. Sie sind von der
Beitragszahlung befreit und haben zu allen Veranstaltung des Vereins freien Eintritt.

§4 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Zur Aufnahme bedarf es eines Aufnahmegesuches mit Altersangabe, das an den Vorstand zu
richten ist und formlos gestellt werden kann.

2. Über die Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Lehnt der
Vorstand die Aufnahme ab, so kann der Antragsteller hiergegen schriftlich Beschwerde zur
Mitgliederversammlung einlegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Beschwerde mit
einfacher Mehrheit.

§5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Alle aktiven Mitglieder genießen die vollen Rechte nach dieser Satzung; insbesondere haben sie
Stimmrecht in den Mitgliederversammlungen.

2. Die Mitglieder verpflichten sich:
a) die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern,
b) den Mitgliedsbeitrag rechtzeitig zu entrichten und
c) Spenden für den Verein von Dritten dem Vereinsvermögen unverzüglich zuzuführen.

3. Nur jedes aktive Mitglied kann die Würde des Schützenkönigs erwerben, soweit seine Person und
seine Verfassung beim Vogelschießen ein harmonisches Fest gewährleisten und er dem Vorstand
einen kompletten Hofstaat benennen kann. Ausgenommen sind Mitglieder, die am Tag des
Schützenfestes verheiratet sind. Der vom König bestellte Hofstaat soll aus 12 Paaren
bestehen und 15 Paare nicht überschreiten. Die Entscheidung obliegt dem Vorstand.
Als Schützenkönig gilt, wer durch den letzten Schuss den Rest des Vogels vollständig herunterschießt.
Sollte ein Salvenschießen vom Vorstand genehmigt werden, so gilt der mittlere Schütze als König.

4. Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu
unterbreiten. Sie sind berechtigt, an allen öffentlichen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

5. Jedes Mitglied haftet persönlich für die ihm vom Verein leihweise zur Verfügung gestellten
Gegenstände.

6. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar. Die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte kann einem Dritten
nicht überlassen werden.

§6 Erlöschung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet:
a) mit dem Tode,
b) durch Austritt,
c) durch Ausschluss und
d) wenn in zwei aufeinanderfolgenden Jahren der Mitgliedsbeitrag nicht entrichtet wird.

2. Im Falle des Austrittes bedarf es einer schriftlichen und unbedingten Erklärung gegenüber dem
Vorstand. Der Austritt ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Die Austrittserklärung
muss jedoch mindestens sechs Wochen vor Ablauf des Kalenderjahres dem Vorstand zugegangen
sein. Sie braucht nicht begründet zu werden. Der Austritt wird erst dann wirksam, wenn alle
Beitragsforderungen und sonstige Ansprüche des Vereins erfüllt sind.

3. Durch Beschluss des Vorstandes kann ein Mitglied mit sofortiger Wirkung aus dem Verein
ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein Ausschlussgrund liegt insbesondere
vor:
a) bei groben oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung oder den Interessen des Vereins,
b) bei vereinsschädigem Verhalten innerhalb oder außerhalb des Vereins und
c) bei Nichtentrichtung der Vereinsbeiträge.

4. Vor der Entscheidung des Vorstandes soll dem Mitglied unter Setzung einer Frist von vier Wochen
grundsätzlich Gelegenheit gegeben werden, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.
Der Ausschluss ist dann dem Mitglied unter Darlegung der Gründe schriftlich bekanntzugeben. Gegen
diesen Beschluss kann innerhalb eines Monats nach Zugang beim Vorstand Beschwerde eingelegt
werden. Über diese Beschwerde wird auf der nächsten Mitgliederversammlung mit einfacher
Mehrheit entschieden.

5. Im Falle der Verheiratung wird au der aktiven Mitgliedschaft automatisch am Tage der auf die
Verheiratung folgenden ordentlichen Mitgliederversammlung eine passive Mitgliedschaft. Hiervon
ausgenommen ist der jeweilige König, dessen Mitgliedschaft bis zum Ende seiner Regentschaft
andauert. Als Verheiratung gilt die standesamtliche Trauung.

6. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis,
unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf rückständige Beiträge. Das ausgeschiedene Mitglied hat
keinen Anspruch auf Auseinandersetzung oder Abfindung. Eine Rückgewähr von Beiträgen oder
Spenden ist ausgeschlossen.

§7 Beiträge
1. Die Höhe der Beiträge wird vom Vorstand festgesetzt und bedarf der Genehmigung durch die
Mitgliederversammlung.

2. Die Form der Beitragsentrichtung wird vom jeweiligen Vorstand festgelegt.

3. Ist ein Mitglied 50 Jahre aktiv im Junggesellen-Schützenverein tätig, so entfällt ab dem 51.
Mitgliedsjahres die Entrichtung des Beitrages. Er wird weiterhin als aktives Mitglied im Junggesellen-
Schützenverein geführt

§7a Spenden
1. Spenden an den Verein können von jedermann entrichtet werden.

2. Freiwillig weitergezahlte Beiträge ehemaliger Mitglieder, die nach § 6 Abs. 1 ausgeschieden sind,
werden als Spenden angesehen.

§8 Organe des Vereins
1. Die Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung

§9 Der Vorstand des Vereins
1. Der Vorstand besteht grundsätzlich aus:
a) dem 1. Vorsitzende b) dem 2. Vorsitzenden
c) dem 1. Kassierer d) dem 2. Kassierer
e) dem 1. Schriftführer f) dem 2. Schriftführer
g) dem Sach- und Anlagenwart
h) den Chargierten:
I. dem Oberst
II. dem Adjutanten
III. dem Hauptmann
IV. dem Oberleutnant (Avantgardenführer)
V. dem Leutnant (1. Fahnenoffizier)
VI. dem Hauptfeldwebel (Spieß)
i) drei Beisitzern
j) dem jeweiligen Schützenkönig

2. Der Vorstand wird jährlich, außer der Oberleutnant (Avantgardenführer) und der Leutnant
(1. Fahnenoffizier), welche von der Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) für den
Vorstand nur bestätigt werden können, von der ordentlichen Mitgliederversammlung
(Jahreshauptversammlung) für die Dauer von einem Jahr gewählt. Die Wiederwahl der einzelnen
Vorstandsmitgliedern ist möglich. Die Bestellung als Vorstandsmitglied ist für den Fall widerruflich,
wenn grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordentlichen Geschäftsführung festgestellt wird.
Die Feststellung obliegt dem Vorstand mit 2/3 – Mehrheit. Gegen diesen Beschluß verbleibt dem
betroffenen Vorstandsmitglied die Möglichkeit, beim Vorstand innerhalb der nächsten vier Wochen
Einspruch einzulegen, worüber bei der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung mit einfacher
Mehrheit entschieden wird. Gleichwohl ist der Betroffene bis zur endgültigen Entscheidung von seiner
Mitarbeit im Vorstand entbunden.

3. Die laufenden Geschäfte des Vereins führt der geschäftsführende Vorstand.
Er besteht aus:
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
c) dem 1. Kassierer
Der geschäftsführende Vorstand bildet den Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Zur Außenvertretung des
Vereins genügt die Unterzeichnung durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes.

4. Der Vorstand vertritt den Verein nach außen und nach innen. Er hat jedoch bei Abschluss von
Rechtsgeschäften die Haftung des Vereins und seiner Mitglieder auf das Vereinsvermögen zu
beschränken und insoweit nur Vertretungsmacht, als die Mitglieder des Vereins über das
Vereinsvermögen hinaus nicht verpflichtet werden.

5. Zum Abschluss von Rechtsgeschäften mit einem Gegenstandswert von mehr als 500,00 Euro ist nur
der 1. Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende bevollmächtigt. In diesen Fällen bedarf
es zur Bevollmächtigung der vorherigen Zustimmung des Vorstandes mittels eines ausdrücklichen
Vorstandsbeschlusses. Die Beschränkung der Haftung des Vereines auf das Vereinsvermögen muss
dabei Bestandteil eines jeden solchen Vertrages sein und deutlich aus den Vertragsbestimmungen
hervorgehen.

6. Die Kassierer verwalten die Vereinskasse und führen über alle Einnahmen und Ausgaben
ordnungsgemäß Buch.

7. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in den Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden einberufen
werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als 50% der Vorstandsmitglieder anwesend
sind. Bei Beschlussunfähigkeit muss der 1. Vorsitzende binnen eines Monats eine zweite Sitzung
einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vorstandsmitglieder
beschlussfähig. In der Einladung zur zweiten Sitzung ist auf die besondere Beschlussfähigkeit
hinzuweisen.

8. Bei Beschlussfassungen entscheidet die einfache Mehrheit der erschienenen Vorstandsmitglieder.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung die des
2. Vorsitzenden.

9. Sollte eine Person zur Wahl in den Vorstand vorgeschlagen werden, und diese Person ist Mitglied in
einem Verein, welcher am Vereinsfest aktiv beteiligt ist, besteht ein Interessenkonflikt. Diese Person
darf nicht in den Vorstand gewählt werden, wenn nicht vorher von dieser Person erklärt wird, dass
sie an den Festtagen dem Junggesellen Schützenverein uneingeschränkt zur Verfügung steht.

10. Unabhängig von der in Abs. 9 getroffenen Regelung ist ein doppeltes Mandat innerhalb des
Junggesellen Schützenvereines nicht möglich.

§10 Jahreshauptversammlung und ordentliche Mitgliederversammlung
1. Die Jahreshauptversammlung ist einmal jährlich, möglichst im IV. Quartal des Jahres, durch den
Vorstand einzuberufen. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter
Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich einzuladen.

2. Die Tagesordnung muss alle auf der Jahreshauptversammlung zu erörternder Fragen enthalten.
Auf schriftlichen und zu begründenden Antrag von mindestens 20 der stimmberechtigten Mitgliedern
kann die Tagesordnung erweitert werden. Der Antrag muss dem Vorstand mindestens acht Tage
vor der Jahreshauptversammlung zugehen. Eine vorherige Mitteilung ist in diesem Falle nicht
erforderlich. Die Jahreshauptversammlung ist hiervon jedoch zu Beginn der Sitzung in Kenntnis
zu setzten. Eine Änderung oder Erweiterung der Tagesordnung kann auch noch in der Sitzung der
Jahreshauptversammlung erfolgen, wenn mindestens 3/4 der erschienenen Mitglieder dieses
beschließen.

3. Regelmäßig soll vor dem jährlich abzuhaltenden Schützenfest eine außerordentliche
Mitgliederversammlung vom Vorstand einberufen werden.

4. Der Vorstand kann jederzeit weitere außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen, wenn
das Interesse des Vereines dies erfordert. Hierzu ist er verpflichtet, wenn mindestens 20 der
stimmberechtigten Mitglieder dieses unter Angaben des Zweckes und der Gründe schriftlich verlangen.

5. Die Mitgliederversammlungen sind beschlussfähig, wenn mindestens 15% der stimmberechtigten
Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit muss der Vorstand binnen eines Monats
eine zweite Versammlung mit gleichlautender Tagesordnung einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf
die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. In der Einladung zu dieser Versammlung ist auf
die besondere Beschlussfähigkeit hinzuweisen.

6. Bei Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Die Wahl des
1. Vorsitzenden bedarf der 2/3 – Mehrheit. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen sind
schriftlich abzufassen und vom jeweiligen Leiter der Sitzung und einem Schriftführer zu
unterzeichnen.

7. Abstimmungen in Mitgliederversammlungen erfolgen öffentlich durch Handzeichen oder auf Antrag
von mindestens 5 Mitgliedern geheim durch Stimmzettel. Sachabstimmungen erfolgen stets durch
Handzeichen.

§11 Aufgabe der Mitgliederversammlung
1. Die Jahreshauptversammlung hat grundsätzlich folgende Aufgaben:
a) Wahl des Vorstandes
b) Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes und Erteilung der Entlastung des
Vorstandes.
c) Beschlussfassung über Satzungsänderungen
d) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereines
e) Wahl von zwei Kassenprüfern
Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, die Wirtschaftsprüfung des Vereins vorzunehmen. Sie sind
berechtigt, jederzeit Einsicht in die Buchführung des Vereins zu nehmen. Nach Abschluss des
Geschäftsjahres, spätestens jedoch 14 Tage vor der Jahreshauptversammlung, haben sie die
Wirtschaftsprüfung des Vereines im abgelaufenen Geschäftsjahr vorzunehmen.

2. Die regelmäßig gem. § 10 Abs. 3 der Satzung stattfindenden außerordentlichen
Mitgliederversammlung hat grundsätzlich folgende Aufgabe:
a) Festlegung der Festfolge des kommenden Schützenfestes
b) Aufnahme neuer Mitglieder
c) Entgegennahme von Mitgliederanträgen und -anregungen und ggf. Beschlussfassung darüber.

§12 Geschäftsjahr
1. Das Geschäftsjahr umfasst den Zeitraum zwischen zwei aufeinanderfolgenden
Jahreshauptversammlungen.

§13 Änderung der Satzung
1. Die Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur
Gültigkeit des Beschlusses ist es erforderlich, dass bei der Einberufung bzw. Einladung die zu
ändernden Paragraphen der Satzung in der Tagesordnung bezeichnet werden.